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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wurzelspitzenresektion – Fehlpositionierung des Lippenbändchens  – Schadenersatz

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LG Köln – Az.: 3 O 425/15 – Urteil vom 28.11.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die aus der Fehlpositionierung des Lippenbändchens der Klägerin im Zuge der Wurzelspitzenresektion vom 12.06.2012 resultieren, zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1962 geborene Klägerin – Künstlerin –  nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.

Die Klägerin ließ sich ab Anfang des Jahres 2012 bei ihrem Hauszahnarzt im Oberkiefer prothetisch neu versorgen. Nachdem im Zuge dieser Behandlung im Frühjahr desselben Jahres Beschwerden im Frontzahnbereich aufgetreten waren, suchte die Klägerin den Beklagten zur Beratung auf. Der Beklagte empfahl im Beratungsgespräch vom 08.06.2012 eine Wurzelspitzenresektion des Zahns 11, deren Durchführung am 12.06.2012 durch die in seiner Praxis angestellte Oralchirurgin Dr. N erfolgte, wobei der entstandene Knochendefekt mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt wurde.

Die Klägerin wirft dem Beklagten und der bei ihm angestellten Ärztin Behandlungsfehler vor, für letztere habe der Beklagte ebenfalls einzustehen. Von vornherein habe eine Indikation zur Wurzelspitzenresektion nicht bestanden, weshalb sie sich dem unangenehmen und schmerzbehafteten Eingriff vollständig unnötig ausgesetzt habe. Insbesondere habe der in der Praxis des Beklagten vermutete entzündliche Prozess an der Wurzelspitze des Zahns 11 gar nicht existiert. Hätte der Beklagte nicht die präoperativ gebotene Bildgebung versäumt, hätte er das Fehlen jeglicher Indikation zur Wurzelspitzenresektion zwanglos selbst feststellen können. Sei vor diesem Hintergrund mit der Durchführung der Wurzelspitzenresektion schon völlig unnötig ein Knochendefekt geschaffen worden, so komme noch hinzu dass dieser – ebenfalls unnötig – mit Knochenersatzmaterial versorgt worden sei. Zusätzlich sei diese überflüssige Augmentation dann auch noch multipel fehlerhaft ausgeführt worden. Zum einen sei zu viel Augmentationsmateria[…]


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