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Rechtsanwälte Kotz GbR

RVG – 15a Abs 1 RVG und Anwendung auf Altfälle

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Kammergericht Berlin
Az: 27 W 98/09
Beschluss vom 13.10.2009

In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts am 13. Oktober 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 – 25 O 700/07 – abgeändert:

Die nach dem Urteil des Kammergerichts vom 25. Juni 2009 – 12 U 73/08 – von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.940,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Juli 2009 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 347,73 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.

Der Beklagte ist durch das Urteil des Kammergericht vom 25. Juni 2009 – 12 U 73/08 – vollumfänglich unterlegen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 Kostenfestsetzung beantragt und zwar der Summe nach wie folgt:

I. Instanz (Gegenstandswert: 8.477,11 EUR) (brutto)| 1.359,58 EUR

II. Instanz (Gegenstandswert: 8.927,11 EUR) (brutto)| 1.519,87 EUR

gezahlte Gerichtskosten| 408,00 EUR

gesamt| 3.287,45 EUR

Bei den Kosten der ersten Instanz ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2009 verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren unstreitig bereits vorprozessual für diese wegen desselben Gegenstandes tätig.

Die Rechtspflegerin hat bei der Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 24. Juli 2009 die Kosten der Klägerin in voller Höhe berücksichtigt und die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.287,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2009 festgesetzt.

Gegen diesen am 29. Juli 2009 zusammen mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom gleichen Tage, der am 31. Juli 2009 bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt die auf Seiten der Klägerin unterbliebene Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, die über den Antrag hinausgehende Festsetzung in Höhe von 0,42 EUR sowie die Ver[…]


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