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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reklamehaftes Rundschreiben einer RA-Kanzlei

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OLG Koblenz
Az.: 4 U 1730/98
Verkündet am 13. April 1999
Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 2 HO 25/98

OLG Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge­richts Koblenz vom 2. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist ein Anwaltsverein, der nach §2a seiner Satzung unter anderem der Förderung eines der Rechtspflege dienenden, unabhängigen und nur dem Gewissen und dem Recht verpflichteten Anwaltsstandes sowie der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient. Von den etwa 650 im Bezirk des Landgerichts Koblenz zugelassenen Rechtsanwälten sind mehr

Die Beklagten betreiben – in G gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei.

Unter dem 21.1.1998 versandten sie an in der Region U tätige Unternehmer, Gewerbetreibende und Geschäftsleute ein Rundschreiben, mit dem sie auf ihre neue Anwaltssozietät an der U hinwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens (B1. 3 und 4 GA) verwiesen:

Der Kläger beanstandete das Rundschreiben, weil es eine unzulässige Werbung um die Erteilung einzelner Mandate enthalte und nicht die Vermittlung von Informationen im Vordergrund stehe, sondern ein reklamehaftes Anpreisen von Leistungen. Die Angabe der „Schwerpunkte“ Baurecht, Wirtschaftsrecht, Automatenrecht und Versicherungsrecht auf dem Briefkopf sei zudem irreführend,. da nicht klargestellt sei, dass es sich lediglich um Interessensschwerpunkte handele.

Der Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schriftsatz vom 4.5.1998 anerkannten sie, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben, die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet seien, an Personen zu übersenden, zu denen ein Mandatsverhältnis nicht bestehe.

Sie vertreten im Übrigen die Auffassung, dass das Rundschreiben zulässig sei und keine Werbung darstelle.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Soweit der Kläger eine Zuordnung der im Briefkopf genannten Schwerpunkte zu den einzelnen in der Kanzlei tätigen Anwälten verlangt hatte, hat es die Klage abgewiesen.

Mit ihrer[…]


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