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Rechtsmittel FGG Verfahren – sofortige weitere Beschwerde

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZB 36/06
Beschluss vom 18.07.2007

Leitsätze:
Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – V ZB 105/06 – NJW 2007, 158).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandesgericht München zurückgegeben.

I. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das Landgericht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die anderen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt.

Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 – NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 – NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlandesgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwischen weggefallen.

1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 – NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der[…]


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