Landgericht Kleve
Az: 5 S 48/06
Urteil vom 24.07.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 17. Februar 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend. Am 14.5.2005 gegen 20:30 Uhr geriet in der Mikrowelle des Klägers ein Kornsäckchen in Brand, wodurch es zur Beschädigung der Innenwände der Mikrowelle kam und die Mikrowelle unbrauchbar wurde. Für den Kauf und den Einbau einer neuen Mikrowelle desselben Typs Miele 621/1 S verlangt der Kläger 750,17 €.
Der Kläger hat vorgetragen, es handele sich um einen im Rahmen der Hausratversicherung versicherten Brand. Das durch das brennende Kornsäckchen verursachte Feuer in der Mikrowelle habe sich aus eigener Kraft auf die Wände der Mikrowelle ausgebreitet.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, zu Entschädigungsleistungen nicht verpflichtet zu sein, da ein Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 nicht vorgelegen habe. Da die Wände einer Mikrowelle aus Metall, also einem nicht brennbaren Stoff bestünden, könnten diese nicht in Brand geraten sein und dass Feuer könne .sich nicht aus eigener Kraft ausgebreitet haben. Im übrigen reichten die bei der Verbrennung eines Kornsäckchens entstehenden Temperaturen bei weitem nicht aus, Schäden an der Wand der Mikrowelle hervorzurufen. Der Schaden müsse durch einen technischen Defekt entstanden sein, der vom Versicherungsumfang nicht erfasst sei.
Das Amtsgericht hat der Klage statt gegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mikrowelle des Klägers sei durch einen Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 zerstört worden. Das Feuer, welches ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sei, sei ausbreitungsfähig. Es habe schon so viel Hitze entwickelt, dass die aus hitzebeständigen und nicht brennbarem Material bestehenden Innenwände der Mikrowelle teilweise geschmolzen seien. Wenn das Feuer nicht von den Wänden der Mikrowelle aufgehalten worden wäre, hätte es auf brennbare Materialien übergreifen können. Darauf, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet habe, komme es bei der Frage der Beurteilung der Ausbreitungsfähigkeit im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 nicht an.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beruft sich weiterhin dara[…]