AG Essen-Steele
Az: 8 C 89/05
Urteil vom 22.06.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Essen-Steele aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.05 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 186,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streitgehilfin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 186,82 Euro aus der Kostenrechnung vom 10.11.2004 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die der Höhe nach richtig berechneten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Kläger angefallen sind und dem Grunde nach vom Beklagten dem Kläger zu erstatten sind.
Der Beklagte und die Streitgehilfin können sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger das geforderte Honorar deshalb nicht verlangen können, weil sie ihre Schadensminderungspflicht gegenüber dem rechtsschutzversicherten Beklagen verletzt haben und es sich deshalb bei den geforderten Gebühren um solche handelt, die nicht entstanden wären, wenn die Kläger den Beklagten bei der Mandatserteilung umfassend über die entstehenden Gebühren aufgeklärt hätten.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger den Beklagten bei mindestens einem Besprechungstermin an dem weitere potenzielle Mandanten der Kläger teilgenommen haben, die – wie der Beklagte selbst – von ihrem Arbeitgeber, xxx eine Änderungskündigung erhalten haben, über das weitere Vorgehen insbesondere über die voraussichtlich für die Tätigkeit der Kläger entstehenden Gebühren informiert worden sind, wobei dargestellt wurde, dass im außergerichtlichen Bereich nach dem RVG eine Geschäftsgebühr entstehe und im gerichtlichen Bereich voraussichtlich eine Terminsgebühr und eine Verfahrensgebühr anfallen würde. Auch sind die Teilnehmer der Besprechung, so auch der Beklagte, darauf hingewiesen worden, dass die hälftige Geschäftsgebühr aufs gerichtliche Verfahren angerechnet werden.
Dabei ist ebenfalls davon auszugehen, dass d[…]