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Pferdeeinstellvertrag – formularmäßig vereinbarte Kündigungsfrist – Wirksamkeit

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Gericht entscheidet: Vertragliche Verpflichtung begründet Anspruch auf Zahlung
Im vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist in einem Pferdeeinstellvertrag, wobei das Landgericht Saarbrücken die Kündigungsfrist aufgrund eines Verstoßes gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt und feststellt, dass der Vertrag der Parteien zum 31.07.2010 beendet wurde.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 181/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das LG Saarbrücken erachtet eine formularmäßig vereinbarte Kündigungsfrist in einem Pferdeeinstellvertrag als unwirksam, da sie gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt.
Die Kündigung durch die Beklagte war somit wirksam und beendete den Vertrag zum 31.07.2010; der Kläger hat lediglich Anspruch auf das Entgelt für diesen einen Monat.
Die Kündigungsfrist im Pferdeeinstellvertrag wurde als unwirksam erachtet, weil sie gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen verstieß.
Der Vertrag zwischen den Parteien endete aufgrund der wirksamen Kündigung durch die Beklagte zum 31.07.2010.
Der Kläger hat nur Anspruch auf das Entgelt für den Monat Juli 2010.
Die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.03. jedes Jahres wurde als unzulässige Beschränkung im Sinne von § 309 Nr. 9 c BGB angesehen.
Die vom Kläger geltend gemachte Entgeltpflicht für den Zeitraum nach der Kündigung bis zum Jahresende wurde abgelehnt.
Das Gericht füllte die durch die Unwirksamkeit der Kündigungsfrist entstandene Vertragslücke mit der gesetzlichen Regelung, wonach die Kündigungsfrist eines nach Monaten vergüteten Dienstverhältnisses sich nach § 621 Nr. 3 BGB richtet.
Die Argumentation der Beklagten bezüglich der Unzulässigkeit ihrer höheren Entgeltzahlung im Vergleich zu anderen Vereinsmitgliedern wurde zurückgewiesen.
Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen auf Seiten des Klägers wurde nicht vorgenommen, da keine substantiellen Ersparnisse festgestellt wurden.
Der Anspruch des Klägers war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht verjährt.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus erlangt.


Pferdeeinstellverträge – rechtliche Hürden
Pferdeeinste[…]


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