Im Arbeitsrecht generell und besonders im Bereich der Kündigungen unterliegen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer etlichen Irrtümern. Da diese meist nicht unerhebliche Folgen haben können, sollen im Folgenden einige Irrtümer aus der Welt geschafft werden.
Symbolfoto: bagotaj/bigstock (orig.)
Irrtum 1: Keine Kündigung während Krankheit
Ein weit verbreiteter und noch heute präsenter Irrtum ist, dass solange der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, eine Kündigung wegen eines besonderen Kündigungsschutzes unwirksam ist.
Das Kündigungsschutzgesetz kennt zwar viele Kündigungsschutzarten, jedoch gehört eine solche wegen Krankheit nicht dazu. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also während Krankheit gekündigt werden. Unter Umständen darf einem Arbeitnehmer sogar eben wegen seiner Krankheit gekündigt werden. An eine solche krankheits- oder personenbedingte Kündigung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.
Irrtum 2: Eine Kündigung ist erst nach drei Abmahnungen möglich
Zwar ist es richtig, dass ein einmaliges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers nicht gleich zur Kündigung führt, jedoch ist nicht in allen Fällen eine Mahnung notwendig. So ist in drastischen Fällen, wie Betrug oder ähnlichen Straftaten, eine Mahnung überflüssig und daher entbehrlich.
Grundsätzlich kommt es also auf die schwere des Pflichtverstoßes an. Je geringer der Pflichtverstoß ist, umso mehr Mahnungen müssen vorab das Fehlverhalten kritisiert haben. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits beanstandungsfrei bestanden hat. Eine generelle Anzahl von erforderlichen Mahnungen vor der Kündigung kann also nicht abschließend genannt werden.
Irrtum 3: Eine unbegründete Kündigung ist unwirksam
Falsch. Eine Kündigung kann auch ohne Begründung formgerecht sein. Der Arbeitnehmer selbst erfährt die Kündigungsgründe nur, wenn er fristgerecht eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht hat. Dort müssen etwaige Gründe gegenüber dem Arbeitsrichter dargelegt werden, damit eine Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung erfolgen kann.
Irrtum 4: Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber besteht ein Anspru[…]