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Aufzeichnung- und Dokumentationspflichten Landwirt bei ausländischen Arbeitnehmern

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Verstoß eines Landwirts gegen Aufzeichnung- und Dokumentationspflichten durch Nichtaufzeichnung der Arbeitszeiten seines ausländischen Arbeitnehmers
OLG Hamm, Az: III-3 RBs 277/16, Beschluss vom 18.10.2016
Bußgeldtatbestand:
Leitsatz: Nicht jedem Arbeitgeber der im AEntG genannten Branchen ist grundsätzlich die Pflicht auferlegt, nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 AEntG im Anwendungsbereich der dort erfassten Tarifregelungen oder Rechtsverordnungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. § 19 Abs. 1 AEntG verweist – soweit es um die Branche oder den Geltungsbereich geht – nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG und damit nur auf das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe. Eine analoge Anwendung der Sanktionierung auf die nach dem Wortlaut des § 19 Abs.1 nicht erfasste Branche der Landwirtschaft kommt nicht in Betracht.

Foto: Xilius / Bigstock

1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Alleinentscheidung der Einzelrichterin am Oberlandesgericht X).

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Der Betroffene ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er den Mitarbeiter B, geboren am ……..1973, aufgrund eines Arbeitsvertrages, in dem u.a. die Arbeitszeit festgelegt ist, mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.006,72 Euro beschäftigt.

Nach Selbstanzeige des Betroffenen vom 28. Januar 2015 erließ das Hauptzollamt C am 11. Februar 2015 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und verhängte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 Euro.

Dem Betroffenen wurde in dem Bußgeldbescheid zur Last gelegt, als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Zeit ab dem 1. Januar 2015 keine Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des bei ihm beschäftigten Arbeitnehme[…]


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