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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tiefgaragenstellplatzes – Unterlassen des Warmlaufens innerhalb der Tiefgarage

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LG Berlin – Az.: 67 S 44/22 – Urteil vom 23.08.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.01.2022, Az. 220 C 62/21, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Motor seines Fahrzeugs BMW, 525, rot, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, auf dem Stellplatz Nr. y in der Tiefgarage z, unnötig laufen zu lassen, indem er ihn innerhalb der Tiefgarage länger als 90 Sekunden warmlaufen lässt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch teilweise begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die aus dem Tenor ersichtliche teilweise andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1. Die Berufung ist begründet, soweit sie den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten betrifft.

Dem Kläger steht ein aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB folgender Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass es dem Beklagten untersagt wird, den Motor seines Fahrzeugs länger als 90 Sekunden innerhalb der streitgegenständlichen Tiefgarage warmlaufen zu lassen.

Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Um verbotene Eigenmacht handelt es sich nach der Legaldefinition in § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Der Kläger ist Besitzer eines Garagenstellplatzes. Der Beklagte ist Störer i.S.v. § 862 Abs. 1 BGB.

Eine Besitzstörung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzer bei dem Gebrauch der Sache durch Immissionen i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB beeinträchtigt wird (vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, § 858 Rn. 12). Dass einem Mieter ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 BGB gegen Besitzstörungen durch den von einem anderen Mieter verursachten Lärm zustehen kann, ist in der R[…]


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