OLG Frankfurt
Az: 19 W 16/05
Beschluss vom 08.04.2005
Mit Verfügung vom 5. 7. 2004 hat der Einzelrichter des Landgerichts einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. 8. 2004 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet.
Dem Beklagten wurde die Ladung durch den Postzusteller am 12. 7. 2004 persönlich übergeben (Bl. 34 d. A.).
Im Termin vom 24. 8. 2004 erschien der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er befinde sich auf Geschäftsreisen und könne deswegen nicht erscheinen. Das Landgericht verkündete danach einen Beschluss, mit dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- ¤ verhängt wurde (Bl. 6 d. A.). Dieser Beschluss wurde am 2. 9. 2004 vom Zusteller in den zu dem Geschäftsraum der Beklagte gehörenden Briefkasten eingelegt (Bl. 78 d. A.). Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2004 meldete sich für den Geschäftsführer der Beklagten sein Verfahrensbevollmächtigter und beantragte, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben (Bl. 5 des Ordnungsgeldheftes). Er machte geltend, der Geschäftsführer der Beklagten sei aus dringenden betrieblichen Gründen am 24. 8. 2004 unabkömmlich gewesen. Mit am 23. 11. 2004 verkündeten Beschluss lehnte es das Gericht ab, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben (Bl. 95 d. A.). Das Sitzungsprotokoll wurde der Beklagten am 2. 2. 2005 zugestellt (Bl. 111 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11. 3. 2005 legte der Geschäftsführer der Beklagten gegen diese Beschluss Beschwerde ein.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat bereits am 10. 9. 2004 gegen den am 24. 8. 2004 verkündeten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Er hat sich mit seinem am 10. 9. 2004 eingegangenen Schriftsatz gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 24. 8. 2004 gewandt und ausdrücklich beantragt, diesen aufzuheben. Auch ohne dass er dabei die Formulierung verwendet hat, dass er „Beschwerde“ einlegen wolle, hat er mit seinem Schriftsatz hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der erlassene Beschluss letztlich auch durch eine höhere Instanz überprüft werden soll. Eine Auslegung seines Antrags dahin, dass er lediglich die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 erstrebt, würde dem Grundsatz widersprechen, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist u[…]