AG Straubing – Az.: 9 OWi 705 Js 16602/21 – Urteil vom 16.08.2021
1. Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h und wird deshalb zu einer Geldbuße von 320,- EUR verurteilt.
2. Dem Betroffenen wird auf die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24, § 25 StVG; 11.3.6 Bkat; § 4 Abs. 1 Bkat
Gründe
I.
Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete ledige Betroffene, der in pp. wohnt, ist als Elektriker im väterlichen Betrieb in pp. tätig und verdient monatlich netto ca. 1400 €.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:
Der Betroffene fuhr am 10.03.2021 um 12:57 Uhr mit dem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen pp., auf der H.-Straße in Höhe Hausnummer pp. von L. kommend in Fahrtrichtung H./ K.. Auf Höhe der Hausnummer pp. in L. wurde um 12:57 Uhr nach einem Toleranzabzug von 3 km/h für den Betroffenen eine Geschwindigkeit von 81 km/h bei durch Ortsschild begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen.
Der Betroffene hielt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
Gemessen wurde die Geschwindigkeit mit dem Messgerät Traffipax SpeedoPhot digital Gerätenummer pp.. 2Das Gerät war geeicht (Eichfrist 31.12.2021) und wurde von einem geschulten Messbeamten bedient.
III.
Die unter Ziffer I aufgeführten Angaben über die persönlichen Verhältnisse beruhen auf den nicht zu widerlegenden Angaben des Betroffenen sowie auf der Verlesung des Fahreignungsregisters
Die unter Ziffer II getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr zu folgen war, sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene räumt ein, zum Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Auch räumt der Betroffene ein, dass er wahrscheinlich zu schnell gefahren sei, jedoch nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde. Er sei am Tattag beruflich unterwegs gewesen. Er sei auf einem Bauer[…]