AG Krefeld – Az.: 2 C 300/15 – Urteil vom 30.08.2017
Der Beklagte wird verurteilt, die von seinem Grundstück … in das Grundstück der Klägerin … hineinragenden Äste und Zweige, der sich nach links in die Richtung des Grundstücks neigenden Douglasie derartig zu beschneiden, dass keinerlei Äste und Zweige mehr in das Grundstück der Klägerin hineinragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten einen Rückschnitt von oberirdischem Überwuchs einer Grenzbepflanzung aus Nachbarschaftsverhältnis.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks “’… Der Beklagte ist der Eigentümer des daran angrenzenden Nachbargrundstücks “’… In dem Wohngebiet befinden sich zahlreiche Laub- und Nadelbäume. Von dem Grundstück des Beklagten ragen Zweige und Äste einer Douglasie, eines Nussbaums und eines Kirschlorbeers auf das Grundstück der Klägerin, deren Beseitigung die Klägerin begehrt.
Die windschief auf die klägerische Zufahrt neigende Douglasie überragt mit 30% des Teils der Krone die Einfahrt der Klägerin, die Dachrinne der Klägerin jedoch nicht. Ein Teil der Nadeln und der Zapfen des Baums fallen auf das Grundstück der Klägerin. Die Douglasie hat einen Überhang von maximal 5,9m im Mittel 5,4m. Die am tiefsten hängenden Zweige lassen eine Durchfahrtshöhe von 3 m zu. Die Emissionen der Douglasie (Nadeln und Zapfen) werden auf jährlich 1-2 Biotonnen auf dem Grundstück der Klägerin geschätzt. Diese verteilen sich über eine Fläche von etwa 25m2, die von der Klägerin gereinigt werden muss. Der Nussbaum am Gartenhäuschen der Klägerin hat einen Überhang von bis zu 4,5 m, dessen unterste Zweige die Nadelbäume der Klägerin berühren. Der überragende Ast hat an der Basis einen Durchmesser von 30cm. Der hinter der Douglasie befindliche Kirschlorbeer ragt ebenfalls ca. 50cm in das Grundstück der Klägerin herein, dessen Beeren blaue Flecken auf dem Pflaster der Klägerin und entsprechenden Reinigungsaufwand verursachen.
Die Parteien haben im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zum Überwuchs im Jahr 2009 eine Regelung zur Beseitigung von Bewuchs vereinbart. Ferner hat die Klägerin e[…]