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Eintragung Arresthypothek als Sicherungshypothek wegen Straftat

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LG München I – Az.: 31 S 2971/22 – Urteil vom 19.01.2023

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.02.2022, Az. 212 C 16549/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Um was geht es?
In diesem Rechtsstreit geht es um die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek aufgrund einer Straftat. Eine Arresthypothek ist ein Sicherungsrecht, das einem Gläubiger ermöglicht, das Grundstück seines Schuldners zu pfänden, um so eine Forderung zu sichern. Eine Sicherungshypothek ist eine Hypothek, die als Sicherheit für eine Schuld dient.

Wenn jemand eine Straftat begeht, kann ein Gericht eine Arresthypothek auf dessen Eigentum anordnen, um sicherzustellen, dass eine eventuelle Geldstrafe oder Entschädigungszahlung später beglichen wird. Diese Arresthypothek kann später in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden, um die Zahlung der Geldstrafe oder Entschädigungszahlung zu sichern.

Die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek wegen einer Straftat ist also ein Rechtsmittel, das dazu dient, dass eine mögliche Strafe auch tatsächlich beglichen wird.


Entscheidungsgründe
A.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst. Zusätzlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll sowie auf die in der Berufung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Berufungsbegründung und Berufungserwiderung.

Die Arrestklägerin und Berufungsführerin wendet sich zunächst gegen die Verneinung eines glaubhaft gemachten Arrestanspruches seitens des Amtsgerichts nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB. So habe das Amtsgericht sämtlichen Sachvortrag der Arrestklägerin in ihren Schriftsätzen im Arrestverfahren übergangen und in der Urteilsbegründung und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Zudem habe es die Beweislastverteilung verkannt. Außerdem würde – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – ein Arrestgrund aufgrund einer glaubhaft gemachten Straftat der Arrestbeklagten, welche gegen das Vermögen der Arrestklägerin gerichtet ist, bestehen. Ein solcher Grund sei außerdem deshalb gegeben, da die Arrestbeklagte ihren Erstwohnsit[…]


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