VG Cottbus – Az.: 3 K 1313/18 – Urteil vom 10.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks F…, gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Bauteile B und D) und einer Garage (Bauteil E).
Das Grundstück des Klägers und die Vorhabengrundstücke befinden sich in dem von der Stadtmauer durchzogenen W…bestehend aus der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Straße A…, dem hierzu in einem spitzen Winkel von Osten nach Westen verlaufenen G…und der M…sowie der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden G…. Innerhalb des Quartiers, für das ein einfacher Bebauungsplan besteht, der das Gebiet als Mischgebiet ausweist, befindet sich das klägerische Grundstück an der östlichen Spitze unter der Anschrift A…. Dieses grenzt nach Süden und Osten an die öffentliche Verkehrsfläche, in westliche Richtung an eine Grünfläche mit historischer Stadtmauer und an der nordwestlichen Ecke sowie der nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die 50 cm-tiefe Stadtmauer. Das Grundstück ist vollständig mit einem dreigeschossigen Gebäude mit einer Dachterrasse bebaut, wobei die beiden oberen Geschosse zum Wohnen und das Erdgeschoss gewerblich genutzt werden. Auf der westlichen Gebäudeseite befinden sich keine Fenster. Nach Norden, Süden und Osten schließen sich entweder gleichhohe Gebäude an oder höhere Gebäude liegen in einem Abstand von mindestens 15 m. Das Gebäude A…ist zur rückwärtig gelegenen Seite unmittelbar und fast über die gesamte Länge an das Grundstück des Klägers bzw. an die Stadtmauer gebaut.
Auf der Karte stellt sich die Situation wie folgt dar:
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Unter dem 14. Februar 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 40 Wohneinheiten (Bauteile B und D) und einer dazwischenliegenden Garage mit 45 Stellplätzen (Bauteil E) auf den F… unter der Anschrift M…. Zudem beantragte sie eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 67 BbgBO. Das Am […]