Landgericht Berlin
Az.: 102 O 48/02
Verkündet am 28.05.2002
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17/21, auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2002 für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 23. April 2002 wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
Geschäftsgegenstand der Antragsgegnerin ist u.a. das Vermieten sogenannter Dialer. Derartige Dialer ermöglichen durch Einsatz eines 0190-er Wahlprogramms den Zugriff auf Datenbanken. Die derart über die Antragsgegnerin zugänglichen Datenbanken sind pornographisch/erotischen Inhalts. Der Antragsteller war in der Vergangenheit in gleicher Weise wie vorbeschrieben tätig.
Er behauptet, er sei auch jetzt entsprechend tätig und beanstandet, dass den Feststellungen seines Verfahrensbevollmächtigten in der mit dem 15. April 2002 beginnenden Woche zufolge man über die Eingabe der Internetadresse „www.erotik…..de“ auf das Angebot der Antragsgegnerin gelangt sei. Nach Betätigung der Schaltfläche „Eingang“ sei man in den „Erotik….“ gelangt. Sei man sodann wie auf Seite 4 der Antragsschrift (Bl. 5 d.A.) verfahren, sei letztendlich das kostenpflichtige Programm über eine 0190 Telekommunikationsnummer gestartet worden. Dabei seien keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss eines Vertrages führten, und keine Mitteilungen darüber, ob ihre, der Antragsgegnerin, zum Abschluss des Vertrages eingesetzte Software den Vertragstext, der Gegenstand des Vertrages ist, speichern wird und/oder, ob die vertragsgegenständlichen Daten dem Verbraucher zugänglich seien, gegeben worden. Auf diese Gegebenheit auf Antragsgegnerseite sei er erstmalig Anfang April 2002 aufmerksam geworden.
Soweit sich die Antragsgegnerin jetzt auf Informationen in von ihr ebenfalls in das Netz gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, behauptet er, die Antragsgegnerin habe nach Abmahnung diese AGB’s von Mitbewerbern abgeschrieben.
Der Antragsteller meint, das Vorgehen der Antragsgegnerin laufe § 312 e BGB zuwider und bedeute auch einen Verstoß geg[…]