Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 19 (9) AL 151/04
Urteil vom 06.06.2005
Vor- / Nachinstanz:
1. Instanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 8 AL 23/04
3. Instanz: Bundessozialgericht, Az.: B 7a AL 56/05 R
Entscheidung:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung von Vermittlungsvergütungen.
Die Klägerin betreibt unter anderem die Vermittlungen von Arbeitsverhältnissen und Personaldienstleistungen. Sie beantragte die Auszahlung von Vermittlungsvergütungen für die Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer G T, K H, N C, L C1, G N, T M und E B. Alle Arbeitnehmer hatten von der Beklagten Vermittlungsgutscheine erhalten. Sie wurde von der Firma K GmbH eingestellt. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Transport und die Zustellung von Postsendungen. Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K GmbH war und ist O M1. Die Geschäftsadressen beider Firmen waren zum damaligen Zeitpunkt identisch. Nach den Angaben des Geschäftsführers waren in der K GmbH Anfang 2004 ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt, heute seien es über 500.
Die Beklagte lehnte die Zahlung von Vermittlungsvergütungen mit Bescheiden vom 16.01.2004 (T) und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 (H) und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2003, 20.01.2004 (C) und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 (C1) und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 (N) und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 (M) und Widerspruchsbescheide vom 13.05.2004 sowie 29.03.2004 (B) und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Vermittlung im Sinne von § 421g Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III vor. Vermittlung bedeute, dass ein Dritter als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. […]