Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 6 U 119/06
Urteil vom 09.12.2008
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt – als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes – von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII (Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung). Sie ist der Meinung, es liege ein Arbeitsunfall vor.
Am 21.01.2006 gegen 11:30 Uhr fiel der – in N wohnhaft gewesene – Ehemann der Klägerin von einer Leiter und erlitt dadurch eine Beckenringfraktur (Durchgangsarztbericht vom 30.01.2006). Er hatte seiner Tochter und seinem zukünftigen Schwiegersohn beim Neubau ihres Einfamilienhauses – in W – geholfen. Die Tätigkeit dauerte – unfallbedingt – nur etwa 2 ½ Stunden. Die gesamte Tätigkeit sollte – nach den zunächst vom Ehemann der Klägerin gemachten Angaben – insgesamt 2 Tage dauern; nach seinen Angaben sei er damit beschäftigt gewesen, von der Oberkante des Mauerwerks vom Kalksandstein ein Stück wegzustemmen; hierbei sei er dann mit dem Hammer abgerutscht und habe den Halt auf der Leiter verloren (Fragebogen der Beklagten vom 01.03.2006 – ausgefüllt vom Ehemann der Klägerin am 19.03.2006).
Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab (Bescheid vom 20.07.2006). Sie ging davon aus, der Kläger sei weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) tätig geworden; die zum Unfall führende Tätigkeit sei – nach Art und Umfang sowie Zeitdauer – als – unversicherte – freundschaftliche Gefälligkeitsleistung anzusehen (Widerspruchsbescheid vom 22.09.2006). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt beider Bescheide Bezug genommen.
Mit der – zunächst vom Ehemann der Klägerin persönlich erhobenen Klage – verfolgt die Klägerin – nach dem Tode ihres Ehemannes – das Begehren weiter. Im Wesentlichen wird vorgetragen, es sei eine Hilfeleistung von insgesamt 14 Arbeitstagen geplant gewesen. Neben den am Unfalltag ausgeführten Arbeiten sei nach die Verlegung des Estrichs sowie der Ausbau des Dachgeschosses geplant gewesen, hier habe der Ehemann der Klägerin – zusammen mit einer weiteren Hilfskraft – das gesamte Gewerk des Trockeninnenausbaus ausführen[…]