Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 16 KR 409/14 – Urteil vom 14.12.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.05.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein weiterer Anspruch auf Krankengeld zusteht.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ging vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 einer unbefristeten Beschäftigung bei einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Verwaltungsangestellter nach (Tätigkeit überwiegend am PC).
Er erkrankte ab dem 26.11.2012 arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gewährte ihm die Beklagte ab dem 28.01.2013 Krankengeld in Höhe eines kalendertäglichen Bruttokrankengeldes von 40,70 EUR (Nettokrankengeld: 35,69 EUR). In der Zeit vom 22.07.2013 bis 19.08.2013 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unter Bezug von Übergangsgeld. Am 19.08.2013 wurde er als arbeitsunfähig aus der stationären Rehabilitationsklinik entlassen. Im Anschluss daran suchte er am 20.08.2013 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N auf, die bei ihm bis zum 02.09.2013 (Montag) Arbeitsunfähigkeit attestierte. Am 03.09.2013 konsultierte der Kläger diese Ärztin erneut, die bis zum 17.09.2013 weiterhin Arbeitsunfähigkeit feststellte.
Mit Bescheid vom 04.09.2013 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Krankengeldes ab dem 03.09.2013 ab. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers sei am 31.03.2013 beendet worden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.09.2013 sei nicht lückenlos, sodass die Fortwirkung eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht in Betracht komme, weswegen weder Krankengeld gewährt werden könne noch Versicherungsschutz bestünde. Auf diese Rechtsfolgen sei der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2013 auch hingewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2013 Widerspruch ein. Er sei rückblickend immer seinen Pflichten gegenüber der Krankenkasse nachgekommen. Seine Ärztin hätte den Auszahlschein versehentlich auf 13 statt auf 14 Tage datiert, welches er in seiner Routine nicht berücksichtigt habe. Dies sei von beiden Seiten ein Fehler und Versehen. Der Kläger reichte zum Nachweis einen von der Ärztin korrigierten Auszahlungsschein ein, auf dem der 0[…]