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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Alkoholisierung – Leistungsfreiheit Kaskoversicherung

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 13/08
Urteil vom 05.06.2008

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2007 – 3 O 205/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugversicherung. Ihr Sohn – und Repräsentant – fuhr in den frühen Morgenstunden auf dem Nachhauseweg mit dem versicherten Fahrzeug gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Sohn entfernte sich zunächst unter Zurücklassung des beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle, ehe er gegen 11.00 Uhr bei der Polizei in S erschien. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille, eine zweite Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 Promille. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihr Sohn nach dem Unfall zu Hause einige Schlucke aus einer Wodkaflasche getrunken. Die Beklagte sieht sich wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. Der Sohn habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und – falls er tatsächlich einen Nachtrunk genommen habe – nicht alles getan, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich gewesen sei.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugversicherung.

Die Klägerin unterhielt für den Pkw Marke Opel, …. (im Folgenden: Fahrzeug), bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung. Ihr lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die, soweit hier von Belang, mit den bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage abgedruckten Bedingungen übereinstimmten. § 7 AKB lautete demgemäß auszugsweise wie folgt:

§ 7 I (2) Satz 3
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

§ 7 V (4)
Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.

In der Nacht vom 18.08.2006 auf den 19.08.2006 besuchte der S[…]


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