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Sozialhilfe – Kranken- und Eingliederungshilfe

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Verwaltungsgericht Münster,
Az.: 5 K 3440/02
Beschluss vom 01.02.2005

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sozialhilfe – Kranken- und Eingliederungshilfe -; hier: Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie hat die 5. Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2005 für Recht erkannt:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskostenwerden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer bei dem Kläger durchgeführten Petö-Therapie aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Der am 12. Januar 1996 geborene Kläger leidet von Geburt an an einer motorischen Entwicklungsstörung (spastische Diparese). Der Beklagte übernahm ab 1. August 1999 die Kosten der heilpädagogischen Betreuung des Klägers in einem Sonderkindergarten.
Der Kläger ließ am 16. Februar 2000 bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten einer am 28. Februar 2000 beginnenden konduktiven Therapie nach Petö beantragen mit der Begründung, dass die Krankenkasse die Übernahme der Kosten ablehne, obwohl eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung der Kasse vorgelegt worden sei. Dem Antrag war ein Schreiben der Krankenkasse der Eltern vom 8. Februar 2000 beigefügt. Darin wurde die Übernahme der Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass die für den Kläger beantragte Untersuchungs- und Behandlungsmethode in den für die Krankenkassen verbindlichen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen nicht anerkannt sei, so dass die Krankenkasse die Kosten für diese Behandlung nicht übernehmen könne. Dem Antrag war außerdem eine Bescheinigung des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des F. Krankenhauses P. und eine Rechnung vom 31. Januar 2000 über die Behandlung des Klägers in der Zeit vom 28. Februar bis 24. März 2000 beigefügt.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 24. Februar 2000 ab mit der Begründung, dass sich der Kläger vorrangig bei der Krankenkasse bemühen müsse, die Kosten der von ihm als notwendig angesehenen Behandlung zu übernehmen.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbesch[…]


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