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Vorzeitige Haftentlassung im Strafrecht

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Wann kann man vorzeitig aus einer Freiheitsstrafe entlassen werden?
Wer in Deutschland gegen das Strafrecht verstößt und sich dementsprechend einer Straftat schuldig macht, der wird als ultimative Konsequenz im Fall einer gerichtlichen Verurteilung den schweren Gang in eine Justizvollzugsanstalt antreten müssen. Dort erfolgt dann die Verbüßung der Strafe in Form einer Haftstrafe. Keine Frage, für diejenigen Personen, hinter die sich eine Gefängnistür erst einmal verschließt, rückt die Hoffnung sowie auch die Freude am Leben erst einmal in den Hintergrund. Das Datum der Entlassung ist zumeist das Ziel, an welches sich die Inhaftierten regelrecht festklammern. Dieses Datum wird mit der Urteilsverkündung in Form der Haftdauer auch festgelegt, es gibt in Deutschland jedoch die sogenannte vorzeitige Haftentlassung. Das Problem dabei ist, dass der Verurteilte im Rahmen der Urteilsverkündung überhaupt nicht über die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung aufgeklärt wird. Dies liegt daran, dass die vorzeitige Haftentlassung nicht in Stein gemeißelt ist und von vielen Faktoren abhängig gemacht werden muss.

Grundsätzlich kommt die vorzeitige Haftentlassung nicht für jeden verurteilten Straftäter infrage. Die vorzeitige Haftentlassung ist daher als eine Möglichkeit anzusehen, auf welche der Inhaftierte im Rahmen seiner Haftstrafe hinarbeiten kann.

(Symbolfoto: Von Motortion Films/Shutterstock.com)
Verschiedene Varianten sind möglich
Im öffentlichen Meinungsbild hat die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung einen eher negativ behafteten Beigeschmack. Dies liegt letztlich aber daran, dass die breite Öffentlichkeit über die Rahmenbedingungen einer vorzeitigen Haftentlassung nur unzureichend aufgeklärt ist. So besteht bei vielen Menschen, die überhaupt nicht mit dem Strafrecht bzw. den Gegebenheiten einer Justizvollzugsanstalt in Berührung kommen, der Gedanke, dass ein Inhaftierter einfach seine Haftzeit wegen der sogenannten „guten Führung“ in der Justizvollzugsanstalt verkürzen kann und dann einfach wieder in das normale Leben entlassen wird. Dieses Meinungsbild ist natürlich falsch, da es die Rahmenbedingungen überhaupt nicht berücksichtigt. Richtig ist, dass es für Inhaftierte die Möglichkeit gibt, eine vorze[…]


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