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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei schweren Beleidigungen des Vermieters

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AG Münster – Az.: 7 C 3562/10 – Urteil vom 13.10.2011

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses A. Str. … in … M., bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor, 1 Toilette mit Bad/Wanne sowie 1 Kellerraum und Garage vollständig geräumt und einschließlich sämtlicher Schlüssel am 31.12.2011 an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte mietete vom Kläger zum 01.06.2005 die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses … in M.. Im Sommer 2007 wurde der Kläger durch andere Mieter des Hauses darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte die Wohnung nicht mehr alleine bewohne. Bei einer Wohnungsbesichtigung der von der Beklagten bewohnten Wohnung wurde durch den Kläger eine weitere Schlafgelegenheit im Wohnzimmer wahrgenommen. Am 05.07.2010 mahnte der Kläger die Beklagte wegen nicht genehmigter Untervermietung ab. Am 28.07.2010 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten im Hause.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Wohnung ohne seine Erlaubnis untervermietet. Zur Auseinandersetzung am 28.07. behauptet der Kläger, die Beklagte habe gegenüber seiner Person schwerste Beleidigungen ausgesprochen: „Ihr Arschlöcher, ich haue Dir was in die Schnautze. Ihr könnt mich am Arsch lecken.“ Danach habe die Beklagte ihre Wohnungseingangstür mindestens 6 Mal zugeschlagen, bis dass die mittlere Scheibe zerbrochen sei. Die zuvorige Beschimpfung habe über 10 Minuten angedauert. Die Beklagte habe ferner gesagt: „Kümmere Dich um Deine Scheiße, Du Arschloch! Du kannst mich am Arsch lecken, Du blöde Sau. Und wegen da oben zeige ich Euch auch noch an. Du brauchst mich nicht zu Siezen, ich duze Dich weiter, Du blöde Sau.“

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses … bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor, 1 Toilette mit Bad/Wanne sowie 1 Kellerraum und Garage vollständig geräumt und einschließlich sämt[…]


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