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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rentenversicherungen haften für unrichtige Rentenauskünfte!

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Bundesgerichtshof
Az.: III ZR 155/02
Urteil vom 10.07.2003

Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Gibt ein Arbeitnehmer aufgrund einer falschen Rentenauskunft seines Rentenversicherungsträgers seine Arbeitsstelle auf, so kann er gegenüber diesem einen Schadensersatzanspruch haben. Als Schadensersatz kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen und dem fälschlich zu hoch angegebenen Rentenanspruch verlangt werden. Der Schadensersatzanspruch umfasst jedoch nicht die Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen und der tatsächlich ausgezahlten Rente.

Sachverhalt:
Die Klägerin gab ihr Arbeitsverhältnis mit 60 Jahren auf, nachdem die beklagte Rentenversicherung ihr versehentlich monatlich ca. 240,00 Euro zu viel an Rente berechnet hatte. Die Rentenversicherung hatte den Versorgungsausgleich aus einer Scheidung falsch berechnet. Die Klägerin trug vor, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der falschen Berechnung aufgegeben habe und machte Schadensersatzansprüche gegenüber der Rentenversicherung geltend.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichthof gab der Klage statt. Die Klägerin hat gegenüber der Rentenversicherung einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung, da ein Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft eine falsche Rentenauskunft erteilt hatte. Zwar sind Rentenauskünfte grundsätzlich nicht rechtsverbindlich und es wird hierauf auch in der Rentenmitteilung hingewiesen. Jedoch bezieht sich die fehlende Rechtsverbindlichkeit lediglich darauf, dass die Rentenauskunft als solche keine Rentenansprüche begründet. Dieser Hinweis befreit die Rentenversicherung jedoch nicht von ihrer Pflicht, richtige Auskünfte zu erteilen. Denn Sinn der Rentenmitteilung ist es, den jeweiligen Versicherten über seine Ansprüche zu informieren und ihm eine Grundlage für die Planung seiner Altersversorgung zu geben. Der Versicherte darf insoweit auf die Auskünfte vertrauen und ist nicht dazu verpflichtet, die Höhe seiner Rentenansprüche selbst nachzuprüfen.[…]


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