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Rechtsanwälte Kotz GbR

Personenbedingte Kündigung – häufige Kurzerkrankung

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Darlegungs- und Beweislast
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 338/18 – Urteil vom 10.01.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05. Juli 2018, Az. 3 Ca 504/17, wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung.

Die Beklagte betreibt eine Klinik in St. . Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17.09.2001 als Servicemitarbeiterin beschäftigt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung betrug ihr Monatsgehalt zuletzt 1.814,00 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Die Klägerin wies folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten aus:

2001: 12 Tage (11 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2002: 129 Tage (46 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2003: 95 Tage (33 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2004: 18 Tage (18 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2005: 68 Tage (68 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2006: 142 Tage (67 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2007: 106 Tage (42 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2008: 48 Tage (42 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2009: 45 Tage (45 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2010: 64 Tage (64 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2011: 157 Tage (24 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2012: 23 Tage (23 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2013: 89 Tage (89 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2014: 176 Tage (75 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2015: 176 Tage (97 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2016: 81 Tage (81 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2017: 189 Tage (bis zum 25.09.2017, 148 Tage mit Entgeltfortzahlung)

Hinsichtlich der konkreten Lage der Krankheitszeiten wird auf die jeweiligen Fehlgrundübersichten aus den Jahren 2011 bis 2017 Bezug genommen (Bl. 54 – 59, 87 d. A.). Für die Jahre 2011 bis 2016 leistete die Beklagte an die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 389 Tage in Höhe von insgesamt 24.984,60 €. Im Jahr 2017 fielen für die Klägerin Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 17.665,54 € an. Aufgrund der Personalstruktur der Beklagten konnte für die Ausfallzeiten der Klägerin oft kein Ersatz gefunden werden. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen und Belastungen innerhalb des Teams; es fehlte Planungssicherheit.

Die Beklagte lud die Klägerin mit Schreib[…]


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