OLG Frankfurt – Az.: 2 UF 135/18 – Beschluss vom 22.10.2018
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Hersfeld vom 18.04.2018, Az. 62 F 453/17 wird abgeändert.
Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am XX.XX.1990 geheiratet und leben seit Mai 20XX getrennt. Unter dem Aktenzeichen01 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 anhängig, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 26.11.2014 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden seitens der Antragsgegnerin auch die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich verfolgt. Anträge des Antragstellers auf Abtrennung der Folgesachen wurden mit Beschlüssen vom 2.3.2016 und 10.2.2017 zurückgewiesen, da die wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin an einer Entscheidung der Folgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung höher zu bewerten seien, als das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Scheidung. Der Antragsteller habe im Übrigen selbst durch verspätete Auskunftserteilung im güterrechtlichen Verfahren die Verzögerung verursacht.
Im hier zugrundeliegenden Verfahren machte der Antragsteller mit der Antragsgegnerin am 13.9.2017 zugestelltem Schriftsatz seinen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft geltend. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB vorliegend gegeben seien, da die Eheleute länger als 3 Jahre voneinander getrennt lebten. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens sei nicht absehbar, denn eine zeitnahe Entscheidung hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich sei nicht zu erwarten. Er mache daher von seinem Recht Gebrauch, eine vorzeitige Beendigung des Güterstands zu beantragen. Diese liege in seinem Interesse, da er die Beschränkungen, die sich aus dem gesetzlichen Güterstand ergäben, nicht weiter hinnehmen wolle. Die Antragsgegnerin trat dem […]