LG Darmstadt, Az.: 4 O 370/15, Urteil vom 08.07.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dessen Widerruf.
Zwischen den Parteien bestand Darlehensvertrag vom 28.04.2010 (Blatt 5 der Akte) über 9.587,76 Euro zu dem Zweck der Finanzierung eines Kaufpreises für einen Pkw, welcher am selben Tag erworben wurde. Der effektive Jahreszins belief sich auf 6,99%.
Nach Zahlung von 32 monatlichen Raten löste die Klägerin das Darlehen am 08.03.2013 mit einer Zahlung in Höhe von 5.465,85 Euro ab.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.03.2015 widerrief die Klägerin den vorbeschriebenen Vertrag und begründete dies mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2015 mit einer vermeintlich unzureichenden Widerrufsbelehrung.
Am 10.04.2015 veräußerte die Klägerin das am 28.04.2010 mit Hilfe des vorbeschriebenen Darlehens erworbene Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.200,00 Euro.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin nunmehr nach Widerruf des Darlehensvertrages vom 28.04.2010 Rückzahlung der monatlich geleisteten Raten sowie des am 08.03.2013 geleisteten Ablösebetrages, lässt sich auf diesen Betrag den Verkaufserlös für das streitbefangene Fahrzeug in Höhe von 1.200,00 Euro anrechnen und berühmt sich darüber hinaus gegenüber der Beklagten weiterer Nutzungsentschädigungsansprüche. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Klage vom 27.10.2015 (Blatt 4 der Akte) ergänzend verwiesen.
Die Beklagte verweigert jedwede Zahlung.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.797,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.04.2015 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen in […]