Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Az: 9 AZR 143/00 (Parallelsache zu 9 AZR 301/00)
Urteil vom 03.04.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bielefeld – Az.: 4 Ca 759/99 – Urteil vom 16.06.1999
II. Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 19 Sa 1638/99 – Urteil vom 10.01.2000
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Januar 2000 – 19 Sa 1638/99 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Forderungen der Klägerin vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.
Am 14. Januar 1999 ist der Beklagte zum vorläufigen Insoivenzverwalter bestellt und zugleich der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden. Der Beklagte beschäftigte vom 15. Januar bis 31. Januar 1999 29 Arbeitnehmer der Schuldnerin weiter. Das Insolvenzverfahren ist am 1. Februar 1999 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin zahlte auf Antrag der Arbeitnehmer für die vom 15. Januar bis 31. Januar 1999 begründeten Entgeltansprüche 12.347,32 DM Insolvenzgeld. Nach vergeblicher Anmeldung ihrer Ansprüche als Masseverbindlichkeiten hat die Klägerin am 22. März 1999 Klage zunächst mit Ziel der Anerkennung von Masseverbindlichkeiten erhoben. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Sie 12.347,32 DM nebst 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Die[…]