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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrbedarf – der Mutter bei Besuch ihres Sohnes

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 7 AS 363/05 ER
Urteil vom 14.03.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig, Az.: S 17 AS 730/05 ER, Urteil vom 13.10.2005

Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den so genannten Mehrbedarf, der bei der Antragstellerin anfällt, wenn ihr Sohn sie besucht.
Die im Februar 1967 geborene Antragstellerin war verheiratet; die Ehe wurde im November 2002 geschieden. Aus der Ehe ist der wohl im Jahre 1996 geborene Sohn V. hervorgegangen, hinsichtlich dessen Sorge und Aufenthalt die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann am 17. Mai 2004 vor dem Amtsgericht D. eine Vereinbarung getroffen haben, die mit Beschluss des Amtsgerichts zum Rechtstitel erklärt wurde (AZ:– 16 F 234/04 und 16 F 241/04 UG -). Nach dieser Vereinbarung üben die Eltern die elterliche Sorge für V. gemeinsam aus; hinsichtlich des Umgangsrechts heißt es:

„Die Eltern regeln das Umgangsrecht nach gemeinsamer Absprache so, dass gegebenenfalls die Vermittlung der Jugendbehörde in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus werden sie telefonisch oder in anderer Weise Kontakt betreffend V. halten. Die Eltern werden – wie vorstehend vereinbart – Kontakt betreffend V. halten und unter Beachtung seiner Wünsche und Erwartungen unbürokratisch ein Umgangsrecht organisieren. Dabei wird auf die jeweiligen Belange, insbesondere die Erkrankung der Mutter Rücksicht genommen.“

Seit der Trennung der Eheleute hält sich der gemeinsame Sohn bei seinem Vater in D. auf. Die Antragstellerin erhielt seit dem Juli 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Stadt E … Anlässlich verschiedener Besuche des Sohnes bei der Antragstellerin gewährte der örtliche Träger der Sozialhilfe ihr mit verschiedenen Bescheiden Geldleistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, wobei Fahrtkosten für die Nutzung eines PKWs und ein Mehrbedarf an Verpflegung und Ähnlichem berücksichtigt wurde. Auf ihren Antrag hin gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin […]


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