AG Frankfurt, Az: 29 C 3178/13 (21), Urteil vom 30.07.2014 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.681,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich zwischen ihnen am 18.06.2023 in 60322 Frankfurt am Main ereignet hat. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger hat zunächst mit Klageschrift vom 29.10.2013 auf Basis eines vom TÜV … erstellten Privatgutachtens den Wiederbeschaffungsaufwand sowie eine Unfallpauschale durch Zahlung in Höhe von 2.125,00 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 611,07 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR verlangt. Laut Privatgutachten lagen die Reparaturkosten bei unter 130 % (128,6 %). Mit Schriftsatz vom 04.12.2013 hat der Kläger dann nach teilweiser Regulierung den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die weiteren Reparaturkosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes von 2.200,00 EUR zu tragen hat, sofern der Kläger nachweist, dass die Reparatur, wie im Gutachten vorgesehen, durchgeführt wird. Der Beklagte hatte auf die Klageforderung, unter Abzug eines Restwertes von 210,00 EUR, 1.990,00 EUR gezahlt und die Sachverständigenkosten direkt an diesen überwiesen. Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 stellte der Kläger den Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Reparaturkosten in Höhe von 1.081,53 EUR gemäß Rechnung des Autohauses E… vom 20.01.2014 freizustellen. Der Kläger hatte sein Fahrzeug zwischenzeitlich repariert. Laut Rechnung betrugen die Kosten hierfür 3.071,53 EUR. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 stellte der Kläger die Anträge: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Reparaturkosten in Höhe von 1.081,53 EUR gemäß Rechnung des Autohauses E … vom 20.01.2014 freizustellen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Mietwagenkosten in Höhe von 599,76 EUR gemäß Rechnung der … vom 30.01.2014 freizustellen. Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.681,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadenersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG. 1. Vorliegend waren hinsichtlich der Höhe des Schadens die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.071,53 EUR und die Mietwagenkosten in Höhe von 599,76 EUR zu erstatten. a) Die ausweislich der Rechnung der … angefallenen Reparaturkosten sind gemäß § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlich gewesen….
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