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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherungssumme: Sozialhilfe – Härteregelung § 88 Abs. 3 BSHG

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 15 W 33/03
Beschluss vom 09.06.2003
Vorinstanzen:
AG Essen, Az.: 75 XVII B 33
LG Essen, Az.: 7 T 279/02

In der Betreuungssache hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. Juni 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) vom 05. Dezember 2002 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. November 2002 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Für die geschiedene Betroffene besteht seit dem 07.07.1983 eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Rechts- und Vermögensangelegenheiten, die am 01.01.1992 in eine Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis übergeleitet worden ist. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.06.2001 die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten mit der Maßgabe verlängert, dass bis zum 30.06.2006 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist. Aufgrund eines bereits zuvor durch Beschluss vom 12.06.2001 vorgenommen Betreuerwechsels ist seit dem 04.07.2001 die Mitarbeiterin T… des zu 2.) beteiligten Betreuungsvereins als Betreuerin bestellt. Durch Beschluss vom 14.01.2002 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuung auf die Vertretung gegenüber Behörden sowie Unterhaltsangelegenheiten erweitert.
In einem Termin vor dem Familiengericht Essen schloss die durch ihre Betreuerin vertretene Betroffene mit ihrem geschiedenen Ehemann auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, in dem dieser sich in Abänderung eines früheren Vergleichs verpflichtete, an die Betroffene mit Wirkung ab 01.11.1994 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 2.000,00 DM zu zahlen, die sich ab dem 01.03.2002 auf monatlich 1.000,00 DM vermindert und mit dem 01.03.2007 erlischt. Bereits zuvor hatte der Ehemann der Betroffenen seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit Fälligkeit im März 2002 im Umfang eines Betrages von 60.000,00 DM abgetreten. Dieser Betrag ist der Betroffenen vorzeitig am 28.01.2001 überwiesen worden.
Die Betreuerin hat mit Schreiben vom 06.08.2001 ein Vermögensverzeichnis auf den 04.07.2001 übersandt. Darin hat sie a[…]


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