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Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne

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 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az.: 15 U 3503/03
Urteil vom 28.04.2004
Vorinstanz: LG München I, Az.: 22 O 6258/02

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 folgendes Endurteil:
Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.05.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:
I.
Die Kläger begehren von den Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Beitritt zu einer Publikums-KG entstanden sei.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht München I am 02.05.2003 die Klage abgewiesen hat. In dem Urteil ist u.a. ausgeführt, Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) wären ebenso verjährt wie Ansprüche aus c.i.c. im übrigen hätten keine Vertragsverhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) stattgefunden. Dasselbe gelte für die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2), mit dem im übrigen auch kein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte zu 4) hafte nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, da er nicht zu den Initiatoren gezählt habe. Besondere Hinweise auf seine Sachkunde habe der Beklagte zu 4) nicht erteilt und auch kein besonderes Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Die Kläger hätten auch nicht vermocht, ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 4) darzulegen, der auch nicht nach den Grundsätzen der c.i.c. hafte. Als selbständiger Handelsvertreter hafte der Beklagte zu 4) nicht selbst. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine Eigenhaftung eingreife, sei nicht gegeben. Im übrigen würde es auch an einem Verschulden des Beklagten[…]


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