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Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zusatzzeichen Feiertagsgeltung

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OLG Brandenburg – Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19) – Beschluss vom  12.09.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 7. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15 € verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … am Karfreitag, den pp. 2018 gegen 13:02 Uhr in pp. die pp. Straße pp. in Fahrtrichtung Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16 h“ die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt und über dem Zeichen 274 war das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht hierbei insbesondere geltend, dass die geregelte Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.

Der gemäß § 80a Abs. 1 OWiG zuständige Richter des Senats hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat materiell-rechtliche Fehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

Das Amtsgericht hat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere zutreffend eine für den Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu Grunde gelegt, die aufgrund der Regelung durch Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16.00 h“ (§ 39 Abs. 3 StVO, § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO, Nr. 1042-33 VzKat) zur Tatzeit auch am Karfreitag, einem gesetzlichen Feiertag, galt und zu beachten war.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 44. Aufl. § 39 Rdnr. 31a; Metz NZV 2018, 60, 62[…]


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