Lebensversicherung und Vorerkrankungen: Ein Gerichtsurteil mit weitreichenden Folgen
Im Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 206/12) vom 21. Juni 2013 wurde über einen Fall im Bereich der Lebensversicherung entschieden, der die Berücksichtigung von mitverursachenden Vorerkrankungen betrifft. In diesem Artikel werden die zentralen Punkte dieses Urteils detailliert erläutert und dessen rechtliche Auswirkungen beleuchtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Urteil des LG Waldshut-Tiengen betrifft Lebensversicherung und Berücksichtigung von Vorerkrankungen.
Klägerin fordert Versicherungsleistung aus einer Unfalltodversicherung.
Vater der Klägerin hatte Unfall und zog sich eine Femurfraktur zu, später verstarb er.
Beklagte argumentiert, Tod sei nicht nur durch Unfall, sondern auch durch internistische Vorerkrankungen verursacht.
Gericht: Unfall hat maßgeblich zur Verschlechterung des Gesundheitszustands beigetragen.
Vorerkrankungen haben zu mindestens 25 Prozent zum Tod beigetragen.
Klägerin hat Anspruch auf hälftige Leistung der Unfalltod-Zusatzversicherung.
Der Fall im Überblick
Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin, die Bezugsberechtigte der Lebensversicherung, von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 52.000 Euro. Diese Summe sollte gemäß den Bedingungen der Unfalltod-Zusatzversicherung ausgezahlt werden, da der Unfall, der zum Tod des Versicherungsnehmers führte, innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis erfolgte.
Die Streitfrage: Mitwirkung von Vorerkrankungen
Die Beklagte argumentierte, dass der Tod des Versicherungsnehmers nicht allein auf den Unfall zurückzuführen sei, sondern auch auf dessen bereits bestehende internistische Vorerkrankungen, darunter Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern und eine arterielle Verschlusskrankheit. Diese Vorerkrankungen hätten zu Unterschenkelnekrosen geführt und schließlich die Unterschenkelamputation notwendig gemacht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Unfall maßgeb[…]