BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 8 KN 3/01 R
Verkündet am 21.11.2001
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts.Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Reisekostenerstattung für Familienheimfahrten während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation.
In der Zeit ab Mai 1996 nahm der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten zweijährigen Umschulung zum Versicherungskaufmann im Berufsförderungswerk (BFW) E bei R in Bayern teil. Von dort fuhr er alle zwei Wochen, vor den Prüfungen alle drei Wochen, mit seinem PKW zur 635 km entfernt gelegenen Familienwohnung in L -, in der seine Ehefrau und seine beiden kleinen Kinder lebten.
Nachdem die Beklagte während der Vorförderung (20. Mai bis 3. August 1996) für diese Fahrten aus gesundheitlichen Gründen zunächst 0,38 DM pro Kilometer Fahrkosten erstattet hatte (entsprechend dem Hubraum des vom Kläger gefahrenen PKW nach dem Satz gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 Bundesreisekostengesetz
Das SG hat der Klage teilweise für Zeiträume mit medizinisch nachgewiesener Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stattgegeben (Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1998). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, „für die Dauer der beruflichen Reha-Maßnahme Fahrkosten der Familienheimfah[…]