Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 9 AS 67/07 ER
Urteil vom 21.02.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Lüneburg, Az.: S 24 AS 1302/06 ER, Urteil vom 12.01.2007
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 wird abgeändert. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2.) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner selbst.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig verpflichtet, den Beschwerdegegnern für die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für monatlich jeweils 19 Arbeitstage Fahrtkosten in Höhe des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für die doppelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen seien.
Allein hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 25. Januar 2007 eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes und die Bezugnahme auf diese in der Begründung des Entwurfs zu einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld–Verordnung verweist.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 abzuändern und den Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit er der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2) zwischen Wohnung und Arbe[…]