FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG
Az.: 6 K 430/00
Urteil vom 18.02.2003
In dem Rechtsstreit wegen Familienleistungsausgleich (Kindergeld) hat der 6. Senat des Finanzgerichts des Landes Brandenburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 für Recht erkannt:
Der Bescheid vom 1. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2000 wird aufgehoben und Kindergeld für die Tochter A… für Januar bis Juni 1999 gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin ist Mutter ihrer im Februar 1980 geborenen Tochter A…, die sich in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 9. Juli 1999 in der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation in L…. befand.
Sie erhielt im Streitjahr 1999 eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich DM 138 und eine Ausbildungsvergütung für die Monate Januar bis März in Höhe von jeweils DM 1.236,10 sowie ab April in Höhe von DM 1.274,42 zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von monatlich DM 26. Zudem erhielt sie im Juli Urlaubsgeld in Höhe von DM 500.
Die Klägerin erhielt für die Tochter A… sowie für zwei weitere Kinder Kindergeld, ab August 1999 hatte der Beklagte die Kindergeldzahlungen für A… auf Hinweis der Klägerin, ihre Tochter habe die Berufsausbildung beendet, eingestellt.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter A… ab Januar 1999 auf und forderte danach für die Monate Januar bis Juli 1999 zuviel gezahltes Kindergeld in Höhe von DM 2.100 zurück, da nach seiner Berechnung die Einkünfte und Bezüge der Tochter A… unter Berücksichtigung der Pauschbeträge die Einkunftsgrenze überschritten. Die Klägerin legte Einspruch ein, soweit der Beklagte Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 1999 aufgehoben hatte. Im Einspruchsverfahren machte sie erhöhte Werbungskosten, unter anderem für eine doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten geltend. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, da nach Auffassung des Beklagten die Einkünfte und Bezüge bis Juli 1999 über der Einkunftsgrenze lägen.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere legte sie den von ihrer Tochter im August 1996 abgeschlossenen Mietvertrag sowie den Bescheid über die Festsetzung der Zweitwohnungssteue[…]