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Geschwindigkeitsüberschreitung – Anhörungsbogen – Verjährungsunterbrechung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 Ss (OWi) 22 B/07
Beschluss vom 14.02.2007

In dem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 14. Februar 2007 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat mit Urteil vom 15. September 2006 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 800,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.
Die dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen. Damit verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung.

Nach den Feststellungen des Urteils soll der Betroffene die Ordnungswidrigkeit am 31. Mai 2005 begangen haben. Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG) wurde am 15. Juni 2005 unterbrochen und endete am 15. September 2005 und somit vor Erlass des Bußgeldbescheids am 10. Oktober 2005.

Die Übersendung des Anhörungsbogens durch das Straßenverkehrsamt am 15. Juni 2006 hat als Anhörung des Betroffenen die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen. Die erneute Übersendung eines Anhörungsbogens am 29. Juli 2005 konnte die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen, denn die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bestehen nur alternativ, nicht kumulativ (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 33 Rdnr. 6 a m.w.N.).

Die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG genannten Handlung tritt nur dann ein, wenn sie sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (BGHSt 24, 321, 323).

Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn dieser Vorschrift ist nur ausreichend, wenn […]


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