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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beiträge zur Sozialversicherung für „Formal“-Studenten

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Sozialgericht Münster
Az.: S 16 RA 145/01
Verkündet am 05.12.2001

In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in Höhe von 30.572,26 DM zu zahlen.
Der am … geborene Beigeladene zu 1) ist seit dem Wintersemester 83/84 an der … eingeschrieben. Im Sommersemester befand er sich im 36. Fachsemester.
Seit dem Jahre 1985 ist der Beigeladene zu 1) im Betrieb des Klägers tätig. Ab dem Jahre 1993 wurde dabei eine monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden der Entlohnung des Klägers zugrunde gelegt. Ab dem 01.01.1997 erhielt der Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn von 19,– DM. Eine Anmeldung des Beigeladenen zu 1) bei der zuständigen Einzugsstelle erfolgte nicht.
Im März 2001 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch. Nach vorheriger Anhörung des Klägers machte sie mit Bescheid vom 28.05.2001 gegenüber dem Kläger für den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit in einer Gesamthöhe von 30.572,26 DM geltend. Bei der Bestimmung der Höhe der zu entrichtenen Sozialversicherungsbeiträge legte die Beklagte die in den DATEV-Lohnkonten für die Jahre 1997 bis 2000 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte des Beigeladenen zu 1) zugrunde.
Gegen den Bescheid vom 28.05.2001 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Beigeladene zu 1) bloß formal als Student eingeschrieben gewesen sei. Außerdem seien die Besonderheiten der vom Beigeladenen zu 1) belegten Studiengänge zu berücksichtigen. Gerade im Fachbereich … seien längere Studienzeiten nichts Ungewöhnliches. Leistungsnachweise seien in diesem Fach nicht unbedingt erforderlich. Auch sei es für […]


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