Oberlandesgericht Köln
Az: 2 W 66/08
Beschluss vom 29.08.2008
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14. Juli 2008 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2008 – 4 O 461/01 – teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :
Der Schuldner ist durch Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2002 – 4 O 461/01 – verurteilt worden, der Gläubigerin über den Bestand des am 20./21. März 2001 in L. verstorbenen Herrn ……… Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte zu umfassen hat :
– alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
– alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten,
– alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,– und für den Fall, daß dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag je EUR 200,–) festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 auf Festsetzung von Zwangsmitteln abgelehnt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens – Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 – sowie des Beschwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte, in rechter Form und Frist (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin, der das Landgericht gemäß Beschluß vom 17. Juli 2008 nicht abgeholfen hat, hat in der Sache nur teilweise, nämlich nur in dem aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Begründet ist der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin, soweit sie erstrebt, den Schuldner durch Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO zur Erfüllung der unter lit. a) des Tenors des Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts vom 24. April[…]