VG Hannover, Az.: 13 A 971/17, Urteil vom 24.07.2019
Der Beklagte wird verpflichtet, die Rechnungsposition 2130a GOZ in der zahnärztlichen Rechnung vom 18.10.2016 als beihilfefähig anzuerkennen und hierauf entsprechend dem Bemessungssatz von 50 v.H. der Klägerin eine Beihilfe zu gewähren. Der Bescheid vom 27. Oktober 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 20.12.2016 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine weitergehende Beihilfe für ihre Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen. Sie ist mit einem Bemessungssatz von 50 von Hundert beihilfeberechtigt.
Ende August, Anfang September 2016 wurde die Klägerin zahnärztlich behandelt. Die behandelnde Zahnärztin berechnete ihre Leistungen mit Rechnung vom 18.10.2016. Neben anderen Positionen berechnete die Zahnärztin unter anderen:
…………..
Außerdem wurden als Laborleistungen die Position „2951 – individuelle Charakterisierung“ viermal mit insgesamt 100,52 € berechnet.
Die Klägerin beantragte hinsichtlich dieser Rechnung eine Beihilfe.
Mit Bescheid vom 27.10.2016 gewährte das beklagte Amt der Klägerin zwar eine Beihilfe, erkannte von der in Rede stehenden zahnärztlichen Rechnung mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 6651,36 € jedoch nur einen Betrag von 4642,96 € als beihilfefähig an. Aufwendungen für funktionanalytische und funktionstherapeutische Leistungen seien nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die analog berechnete Gebührenziffer sei nicht medizinisch notwendig. Die Gebührenziffer 2197 überschreite den Schwellenwert. Außerdem wurden Material- und Laborkosten gekürzt, weil sie nur zu 40 v.H. beihilfefähig sind.
Die Klägerin legt[…]