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Arbeitslohn für gemeinnützige Arbeit?

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 7 Sa 1515/00
Verkündet am: 19.03.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kaiserslautern – Az.: 4 Ca 1314/99 PS

In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 10.05.2000 – 4 Ca 1314/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über verdienten Arbeitslohn, sowie nach erfolgter Abrechnung Auszahlungen von der Beklagten verlangen kann.
Der Kläger erhielt ab 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Er wurde Anfang Mai 1996 aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides vom Sozialamt der Stadt P aufgefordert, gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten gem. § 19 Abs. 2 BSHG zu verrichten. Rechtsgrundlage war der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 02.05.1996. Die angeordnete Arbeitspflicht umfasste das Einsammeln von Unrat im Stadtgebiet. Die Arbeitszeit wurde auf maximal 80 Stunden im Monat festgesetzt. Dem Kläger wurde dafür zusätzlich zum regulären Sozialhilfebezug eine Mehraufwandsentschädigung von 2,00 DM pro Arbeitsstunde gewährt. Im Zeitraum Mai 1996 bis März 1999 wurde der Kläger gem. § 18 BSHG in Verbindung mit § 19 BSHG zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten herangezogen. In fünf Monaten wurde die 80-Stunden-Grenze unterschritten bzw. erreicht. Bei den übrigen Einsatzmonaten arbeitete der Kläger stundenmäßig bis zu 239 Arbeitsstunden pro Monat.
Der Kläger hat vorgetragen, neben der Heranziehung gem. § 19 BSHG sei ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, soweit er mehr als 80 Stunden pro Monat geleistet habe. Folglich schuldet die Beklagte die übliche Vergütung.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Abrechnung über den in der Zeit vom 01. März 1996 bis zum 31. März 1999 brutto verdienten Arbeitslohn einschließlich Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu e[…]


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