Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

12-wöchge Sperrfrist wegen Eigenkündigung – Anspruch besteht trotzdem!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L 1 AL 110/00
Verkündet am: 28.6.2001
Vorinstanz: Sozialgericht Mainz – Az.: S 3 Ar 240/98 Mz

In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28.6.2001 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.4.2000 -S 6 Ar 240/98- und der Bescheid der Beklagten vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit und begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998.
Der 1939 geborene Kläger arbeitete seit 1988 als Buchhaltungsleiter bei.der Bau GmbH. Am 13.3.1998 kündigte er selbst sein Arbeitsverhältnis zum 15.4.1998. Als Kündigungsgründe machte er geltend, er sei seitens seines Arbeitgebers nicht genügend unterstützt worden. Die Arbeit habe auf ihm allein gelastet. Eine Vertretung sei nicht vorhanden gewesen. Er habe daher kaum Urlaub machen können, ohne dass erhebliche Arbeitsrückstände angefallen seien. Der Arbeitgeber habe trotz Geltendmachung der Missstände nicht reagiert. Die Arbeitsbelastung habe bei ihm zu gesundheitlichen Problemen geführt. Für die von ihm verrichtete Arbeit sei auch die Entlohnung zu gering gewesen. Auch eine Beförderung, wie sie ihm bei Einstellung in Aussicht gestellt worden sei, sei nicht erfolgt. Er habe versucht eine andere Anstellung zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Mit Wirkung zum 16.4.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Dabei machte er gesundheitliche Einschränkungen nicht geltend. Mit Bescheid vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 lehnte die Beklagte für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 die Zahlung von Alg ab, weil der Anspruch wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht habe. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis beendet. Ab dem 9.7.1998 bewilligte die Beklagte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv