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Arbeitnehmer-Gratifikation – Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 3 Sa 321/02 – Urteil vom 28.05.2003

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.12.2001 — Az.: 9 Ca 5641/01 — in Ziffern 1. und 2. abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.045,17 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 06.06.2001 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Jahresprämie 2000. Die Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 10.01.2000 bis 30.04.2001 als Finanzbuchhalterin gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 4.000,– (EUR 2.045,17) beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.11.2000 sagte die Beklagte der Klägerin als Anerkennung für die Leistung und als Ansporn für die anstehende schwierige Phase eine Jahresprämie für 2000 in Höhe von DM 4.000,– (EUR 2.045,17) zu. Als Voraussetzung für die Prämie wurde eine Betriebszugehörigkeit bis 30.06.2001 bestimmt. Die Auszahlung der Prämie erfolgte zu je 50 % mit der Abrechnung Dezember 2000 und Januar 2001.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 11.12.2001 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf DM 4.000,– (EUR 2.045,17) festgesetzt. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Mit der am 13.05.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 17.02.2002 begründeten Berufung — die Berufungsbegründungsfrist war bis zu einem Monat nach Zustellung des Ersturteils verlängert worden — verfolgt die Klägerin ihr Verfahrensziel weiter. Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.02.2003 verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.12.2001, Az.: 9 Ca 5641/01, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.045,17 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 06.06.2001 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 06.03.2003 Bezug genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe[…]


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