Bundessozialgericht
Az.: B 1 KR 7/07 R
Urteil vom 19.09.2007
Vorinstanz:
Sozialgericht Hannover, Az.: S 2 KR 650/02, Urteil vom 16.03.2004
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 127/04, Urteil vom 22.11.2006
Entscheidung:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2006 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 812,60 Euro (insgesamt 1.825,11 Euro) verurteilt wird.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.
Gründe:
I.
Streitig ist ua die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen chronisch Kranker.
Der 1940 geborene Kläger leidet an Diabetes mellitus. Seit Dezember 2000 ist er Dialysepatient. Ende 2001 beantragte er, ihm die im Kalenderjahr 2001 geleisteten Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 5.500,29 DM zu erstatten. Zusätzlich zu den von ihm und seiner Ehefrau 2001 erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit legte er Aufstellungen über im Jahr 2000 angefallene Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen für sechs zum Teil mit Mehrwertsteuer vermietete Gebäude vor. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Erstattung von Zuzahlungen ab, weil die Belastungsgrenze des § 62 SGB V nicht überschritten sei. Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien keine Abzüge – etwa für Werbungskosten – vorzunehmen. Das berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbstständiger Arbeit betrage nach Abzug des Familienabschlags (8.064 DM) 778.162,35 DM, die Belastungsgrenze von 2 vH liege somit bei 15.563,25 DM. Da die berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen jedoch nur 5.253,22 DM (= 2.685,93 Euro) betragen hätten, habe der Kläger keinen Anspruch auf deren Erstattung (Bescheid vom 15.2.2002, Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).