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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch bzgl. personenbezogener Sozialdaten

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LSG Nordrhein-Westfalen
Az: L 5 KR 153/09
Urteil vom 20.05.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu 1/3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über gespeicherte personenbezogene Sozialdaten der Jahre 2001 bis 2003.
Der 1972 geborene Kläger, der in der Zeit vom 01.02.2001 bis zum 13.02.2005 als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der BKK H versichert war, wandte sich unter dem 30.05.2005 an die genannte Krankenkasse und bat um Auskunft, welche medizinischen Leistungen während seiner Mitgliedschaft für ihn abgerechnet worden seien. Er benötige diese Angaben, weil er bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Angaben zu den medizinischen Behandlungen der letzten fünf Jahre machen müsse.
Die Krankenkasse wandte sich daraufhin mit dem Begehren, dem Kläger Auskunft über die Arztbesuche und Abrechnungen der letzten fünf Jahre zu geben, an die Beklagte. Die Beklagte erteilte daraufhin eine Versichertenauskunft gemäß § 305 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für das Jahr 2004. Die Daten für das 1. Quartal 2005 würden nach deren Vorliegen – voraussichtlich im September des Jahres – zugestellt. Daten für Zeiten vor 2004 könnten nicht übermittelt werden, da gemäß § 305 Abs. 1 SGB V nur die Verpflichtung bestehe, den Versicherten über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten für das jeweils letzte Geschäftsjahr zu informieren.
Mit Schreiben vom 28.07. und 15.09.2005 wandte der Kläger sich gegen die Beschränkung der Auskunft auf die Zeit ab dem Jahr 2004. Die Beklagte habe selbst angegeben, dass sie auch aus dem Geschäftsjahr 2003 elektronische Behandlungsdaten gespeichert habe. Im Hinblick auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe er Anspruch darauf, dass sämtliche bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten über seine Person bekanntgegeben würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass seine Versichertenkarte im Sommer 2003 zusammen mit weiteren Papieren in seiner Geldbörse […]


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