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Verkehrsunfall: Berücksichtigung von Vorschäden bei Schadensersatzansprüchen

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OLG Köln, Az.: I-16 U 118/18, Beschluss vom 27.12.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.05.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 109/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.471,66 EUR festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

B.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 14.11.2018 Bezug genommen. Darin heißt es:

„Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Das Landgericht hat im Ergebnis zurecht ausgeführt, dass der Kläger den ihm durch den streitgegenständlichen Unfall vom 01.10.2016 entstandenen Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan hat.

Symbolfoto: snowing/Bigstock

1. Nach dem beidseits nicht angegriffenen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. T hatte der B des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits Vorschäden auf der durch die Kollision mit dem W des Beklagten zu 2. betroffenen rechten Fahrzeugseite.

2. Gemäß gefestigter Rechtsprechung des Senats (s. Urteile v. 05.02.1996 – 16 U 54/95 = NZV 1996, 241 und v. 22.02.1999 – 16 U 33/98 = NZV 1999, 378) und weiterer Obergerichte (s. nur OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013 – 11 U 214/12 = NZV 2013, 445 = r+s 2013, 305; v. 17.1.2017 – 11 W 1/17, NZV 2018, 273 m. Anm. Franzke; v. 04.06.2018 – 15 U 7/18 = BeckRS 2018, 22217; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 – 1 U 31/16 = VersR 2017, 1032; KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14 = DAR 2016, 461) kann der Geschädigte bei best[…]


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