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Testamentsvollstrecker nur für Vorerbschaft eingesetzt

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KG Berlin – Az.: 1 W 252/21 – Beschluss vom 11.01.2022

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. April 2021 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Vormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk gemäß dem Antrag vom 26. Februar 2021 einzutragen.
Gründe
I.

Eingetragene Eigentümer sind die Beteiligte zu 1) zu 1/2 sowie die Beteiligte zu 1) und M… in Erbengemeinschaft zu 1/2. Grundlage der letztgenannten Eintragung ist ein (auf einem privatschriftlichen Testament beruhender) Erbschein, ausweislich dessen der 2017 verstorbene J… von der Beteiligten zu 1) zu 2/3 und von M… zu 1/3 beerbt worden ist. Weiter heißt es, M… sei nur Vorerbe. Nacherbfolge insoweit sei angeordnet. Der Nacherbfall trete ein mit dem Tod des Vorerben. Nacherben seien seine künftigen Abkömmlinge. Es sei Testamentsvollstreckung angeordnet. Hierzu sind in Abt. II ein Nacherbenvermerk und ein Testamentsvollstreckervermerk gebucht.

In notarieller Verhandlung vom 12. Februar 2021 bewilligte die Beteiligte zu 1) – auch in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin – die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch. Zum Nachweis ihrer Verfügungsbefugnis nahm sie auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis Bezug, nach dem sie Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des J… wie folgt ist: Der Erblasser habe angeordnet, dass sie den Nachlass hinsichtlich des Erbteils des M… auch nach der Erledigung der ihr sonst übertragenen Aufgaben verwalte. Die Testamentsvollstreckung ende erst mit dem Tod des M… .

Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag nach unerledigter Zwischenverfügung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, da es für den Wirksamkeitsvermerk an einer Mitwirkung der Nacherben fehle, für die gemäß § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung (§ 19 GBO, § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) und des Wirksamkeitsvermerks liegen vor.

Wird eine Vormerkung bestellt, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleibt, kann die Eintragung eines solchen Vermerks verlangt werden, mit dem klargestellt wird, dass der eingetragene Nacherbenvermerk gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit i.S.v. § 2113 BGB anzeigt (vgl. BGH, NJW 1999, 2275, 2276; BayObLG, DNotZ 1998, 206, 207 f.; Meikel/Böhringer, GBO, 12. Aufl., § 51 Rn. 119). Das ist hier der Fall. Die durch die Beteiligte zu 1) bewilligte Vormerkung ist dem Nacherb[…]


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