Landgericht Coburg
Az.: 22 O 538/99
Verkündet am 16.08.2000
In dem Rechtsstreit wegen Rückübertragung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.7.00 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den übertragenen Erbteil zu 1/3 betreffend den Nachlass von Herrn August Wunderlich laut Auskunftsschreiben vom 14.04.2000 zurückzuübertragen und die Rückübertragung im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth für Bayreuth Band 381 Blatt 13276 zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits:
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger machen Ansprüche gegen die beeinträchtigenden lebzeitigen Schenkung gemäß § 225 BGB geltend.
Die Kläger sind die beiden ehelichen Kinder der Eheleute. Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament setzten sich beide Ehegatten zum Alleinerben des jeweils erstversterbenden Ehegatten ein (Anlage K 1). Laut Ziff. 2 des gemeinschaftlichen notariellen Testaments wurden die gemeinsamen Abkömmlinge (die Kläger) zu gleichen Stammteilen als Schlusserben bestimmt. Gemäß Ziff. 3 des gemeinschaftlichen notariellen Testaments durfte zwar die Verteilung des Nachlasses unter den Abkömmlingen durch den überlebenden Ehegatten anderweitig geregelt werden, jedoch wurde ausdrücklich eine Verfügung zugunsten dritter Personen durch den überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Änderungen des gemeinschaftlichen notariellen Testaments wurden in der Folgezeit durch die Ehegatten nicht vorgenommen.
Am 20.05.1994 verstarb Frau X, die Mutter der Kläger.
Unter Berufung auf das gemeinschaftliche Testament vom 17.01.1975 wurde durch das Amtsgericht –Nachlassgericht- Coburg die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten und Vater der Kläger, festgestellt. Er nahm die Erbschaft an.
Mit notarieller Schenkungsurkunde vom 29.06.1994 übertrug der Vater der Kläger seinen am Nachlass bestehenden Erbanteil in Höhe von 1/3 des Nachlasses (Anlage K 2) an die Beklagte, seine Nichte. Gemäß Ziffer 3 der Urkunde erfolgte die Übertragung schenkungsweise. Jedoch behielt sich der Vater der Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch […]