Landessozialgericht NRW
Az.: L 12 (9) AL 270/03
Vorinstanz: Sozialgericht Münster, S 3 (2) AL 78/01
Das LSG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.11.2003 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit vom 29.03.2001 bis 20.06.2001, die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diese Zeit und über einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.267,86 DM.
Die Klägerin bezog ab 03.09.1996 Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld. Die letzte Bewilligung erfolgte für den Bewilligungsabschnitt vom 03.09.2000 bis 02.09.2001. Am 21.03.2001 schlug die Beklagte der Klägerin eine Tätigkeit als Bürokauffrau bei der Zeitarbeitsfirma U GmbH vor. Die weitere Stellenbeschreibung lautete: Protokollführen bei Telefonaten und Besprechungen. Sie enthielt den Hinweis auf eine Übernahmemöglichkeit durch den Beschäftigungsbetrieb.
Mit Schreiben vom 29.03.2001 teilte U der Beklagten mit, dass die Klägerin abgesagt habe, da Dienstleistungen ZA Ausbeutung seien. Nach einem Vermerk der Beklagten machte die Klägerin gesundheitliche Gründe geltend. Eine von der Klägerin unterschriebene Erklärung zu dem Stellenangebot findet sich nicht in den Akten.
Durch Bescheid vom 26.04.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 29.03. bis 20.06.2001 fest, hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für diese Zeit auf und verlangte die Erstattung des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 1.267,86 DM.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus: Frau B von U habe ihr den Vorwurf gemacht, dass sie seit 1994 keine Arbeit habe und es wohl einen Grund dafür gebe. Sie habe ihr gesagt, dass sie mit ihr so nicht reden könne und dass sie nicht jede Arbeit tun könne. Frau B habe gesagt, dass sie das aber müsse. Sie habe sie dahingehend korrigiert, dass sie nur jede zumutbare Arbeit annehmen müsse. Über die Stelle als Bürokauffrau habe Frau B dann nicht meh[…]